Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Inland
Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners,
die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
Allgemeine Bestimmungen
2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen
unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.
3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung
verbindlich.
4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben
und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, daß
sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
5. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3
Monaten kündbar.
6. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer
Laufzeit von mehr als 6 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche
Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner
berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung
dieser Faktoren zu verlangen.
7. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart,
so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten
Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.
Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt,
den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
8. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts
anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 6 Wochen vor
dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen
verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich
Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen
Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
Vertraulichkeit
9. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu
zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der
Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke
verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen
und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner
sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges
Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der
Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
10. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und
Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner
bereits bekannt waren, ohne daß er zur Geheimhaltung verpflichtet war,
oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt
werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung
geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners
entwickelt werden.
Zeichnungen und Beschreibungen
11. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen
oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung
zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
Muster und Fertigungsmittel
12. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel
(Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart
ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies
gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden
müssen.
13. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße
Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der
Fertigungsmittel werden von uns getragen.
14. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit
der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet
er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen
Lasten.
15. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner
sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in
unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel
herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche
Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen
in vollem Umfang nachgekommen ist.
16. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich
drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern
wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur
weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet,
wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue
Bestellung aufgegeben wird.
17. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen
an Dritte verwendet werden.
Preise
18. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich
Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
Zahlungsbedingungen
19. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
20. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware
geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den
fehlerfreien Anteil zu leisten. Im übrigen kann der Partner nur mit
rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
21. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite
berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
22. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher
Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis
zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
23. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung
sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit
angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages
an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und
Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
24. Wenn nach Vertragsschluß erkennbar wird, daß unser
Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet
wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene
Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen
oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem
Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz
zu verlangen.
Lieferung
25. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir
ab einem Mindestauftragswert von 125.-EUR "ab Werk". Maßgebend für die
Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der
Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
26. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer
Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen
von Ziff. 55 vorliegen.
27. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
28. Innerhalb einer Toleranz von 15 Prozent der Gesamtauftragsmenge
sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem
Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
Versand und Gefahrübergang
29. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich
zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl
zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
30. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das
Transportmittel und den Transportweg.
31. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder
den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit
Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über,
und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Lieferverzug
32. Können wir absehen, daß die Ware nicht innerhalb
der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich
und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen,
sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen,
falls sich der geplante Liefertermin um mehr als 10 Arbeitstage verzögert.
33. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff.
55 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des
Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist
gewährt.
34. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt,
wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und
er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Eigentumsvorbehalt
35. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten
Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Partner vor.
36. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen
Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der
Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die
Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist
verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware
zu sichern.
37. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner
gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme
berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer
Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet.
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
38. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder
einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an
denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur
Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
39. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware
nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen,
nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen
Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als
Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum,
soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum
oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung
bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für
die Vorbehaltsware.
40. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige
Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für
eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt
auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
41. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten
die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind
wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.
Sachmängel
42. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich
nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach
Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern
haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware
ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 31.
43. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner
oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer
und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder
die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
44. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies
gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
45. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung
vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner
bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
46. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel
festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns
zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge
berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt
oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten
Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
47. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern
wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien
Ersatz.
48. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht
vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner
uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren
Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist
kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten
oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf
unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware
nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es
sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
49. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen
uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine
Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff.
48 letzter Satz entsprechend.
Sonstige Ansprüche, Haftung
50. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt,
sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir
haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware
selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
51. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht
bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter
oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für
den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
52. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den
Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten
Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit und beim Fehlen von vereinbarten Beschaffenheiten, wenn
und soweit die Vereinbarung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden,
die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
53. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
54. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben
hiervon unberührt. Eine uns etwaig betreffende Ersatzpflicht als Hersteller
im Rahmen der Produkthaftung besteht uneingeschränkt.
Höhere Gewalt
55. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche
Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige
unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien
die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung
von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu
einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner
in Verzug befindet, es sei denn, daß er den Verzug vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet,
im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen
zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach
Treu und Glauben anzupassen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
56. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
57. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines
Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.
Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
58. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf
(CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
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